Wann kann die EA-Buchhaltung verwendet werden? 

Buchführungspflicht bis 2006: Bei einem Umsatz bis EUR 400.000,- und bei Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändlern bis EUR 600.000,- darf lt. Gesetzgeber eine Einnahmen Ausgabenbuchhaltung (EAR) geführt werden, soweit nicht durch andere Bestimmungen (z.B. Gesellschaftsform GmbH, ...) die doppelte Buchhaltung verpflichtend ist. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Buchhaltung ist die Führung eines zusätzlichen Kassabuches gesetzlich nicht erforderlich. 

Ab 2007: Wird der Schwellenwert von € 400.000,-- Umsatz p.a. in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten, tritt ab dem übernächsten Jahr Buchführungspflicht ein. Ist der Jahresumsatz höher als € 600.000,-- p.a., entsteht Buchführungspflicht ab dem folgenden Jahr. Eine Sonderregelung für Lebensmitteleinzelhändler gibt es nicht. Die Buchführungspflicht entfällt, wenn die Grenze von € 400.000,-- in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird, ab dem nächsten Jahr. Die Schwellenwerte sind betriebsbezogen. Sie gelten für alle Unternehmer, ausgenommen sind Freiberufler, sowie Land- und Forstwirte.

Ab 2010: Die Buchführungsgrenze wird auf  € 700.000,-- angehoben. Quelle OÖW 23.10.2009 Seite 3. - Wenn ein Jahresumsatz von EUR 700.000 in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wird oder einmalig über einer Mio. Euro liegt wird die doppelte Buchführung verpflichtend.

 

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